von ih 08.11.2018 13:20 Uhr

„Südtirol reinigen“: Ermittlungen gegen CasaPound sollen archiviert werden

Hinsichtlich des Ermittlungsverfahrens, das nach der am 01.10.2018 erfolgten Eingabe des Landeshauptmannes wegen des Verdachts auf Vorliegen einer Straftat nach Artikel 604-bis StGB aufgrund des CasaPound-Wahlplakats eingeleitet wurde, hat die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Archivierung gestellt.

Dieses Wahlplakat von Casapound sorgt vielfach für empörte Blicke - Foto: Facebook

Diese Entscheidung erfolgte auf der Grundlage eines aktuellen Kassationsurteils (Kass., 3. Sekt., 23. Juni 2015, Nr. 36906), wonach Voraussetzung für die Verwirklichung des Straftatbestands der Verbreitung diskriminierenden Gedankenguts ist, dass tatsächlich eine auf beanspruchter rassischer Überlegenheit oder auf ethnischem Hass beruhende Ungleichheitsideologie zu erkennen ist”, wobei diese Bewertung in Bezug auf den jeweiligen Sachverhaltszusammenhang zu treffen ist.

So bedarf es einer Abwägung zwischen verfassungsmäßigen Rechten, nämlich zwischen jenem der freien Meinungsäußerung gemäß Artikel 21 der Verfassung und Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention und dem Grundsatz der gleichen gesellschaftlichen Würde aller Staatsbürger gemäß Artikel 3 der Verfassung, und zwar unter Berücksichtigung des Zusammenhangs, aus dem heraus sich der Sachverhalt ergeben hat, wobei die Wahlkampfsituation besonders ins Gewicht fällt, schreibt die Staatsanwaltschaft.

Was das CasaPound-Wahlplakat konkret betrifft, so enthielt dieses den Slogan „Ripulire l’Alto Adige/Südtirol reinigen” sowie eine Abbildung der scheidenden Südtiroler Landesregierung und darunter eine Gruppe von Migranten.

Am 28.09.2018 erschien, gleich nach der Verbreitung des Plakats, auf dem Facebook-Profil von CasaPound Bolzano eine Medienaussendung, in der präzisiert wurde, dass es Ziel dieses Plakats sei, heftige politische Kritik an der scheidenden Landesregierung zu üben, was vom regionalen CasaPound-Koordinator auch in einem Interview gegenüber der Zeitung Il Primato Nazionale – quotidiano sovranista bekräftigt wurde, da darin spezifiziert wurde, dass man mit Sicherheit keine „Rassendiskriminierung” bezweckt habe.

Das Fehlen einer diskriminierenden Absicht wurde außerdem auch in den gegenüber der ermittelnden Gerichtspolizei gemachten Aussagen bestätigt. Da zur Bewertung der konkreten Gefährlichkeit und Rechtsgutverletzung eine zusammenhangbezogene Betrachtung des Sachverhalts unter Abwägung der grundrechtlichen Ansprüche vorgenommen werden muss, ist die Staatsanwaltschaft zur Erkenntnis gelangt, dass angesichts der auf dem Wahlplakat vorhandenen Abbildung der scheidenden Landesregierung sowie in Anbetracht der abgegebenen Erklärungen und der Medienaussendung auszuschließen ist, dass mit besagtem Vorgehen die Verbreitung von auf Rassenhass und Rassendiskriminierung beruhendem Gedankengut bezweckt worden ist.

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