von ih 08.11.2018 15:49 Uhr

Ab 15. November gilt die Winterreifenpflicht

Ab 15. November gilt Winterausrüstungspflicht auf der A22 sowie in der Stadt Bozen. Auf Landesstraßen muss man bereits jetzt bei Schnee und Eis gerüstet sein.

Zeit für Reifenwechsel - Foto: © Casarsa, Istockphoto

Auf den vom Land verwalteten Straßen in Südtirol gilt bei schnee- oder eisbedeckter Fahrbahn, wie zum Beispiel auf hochgelegenen Passstraßen, bereits vor dem 15. November eine situative Winterausrüstungspflicht. Das bedeutet, dass die Fahrzeuge bei Schnee oder Eisbildung auf der Fahrbahn mit homologierter Winterausrüstung – Winterreifen mit entsprechender Kennung oder Schneeketten – ausgestattet sein müssen.

Selbst zur Sicherheit beitragen

„Sollte man sich für Schneeketten entscheiden, müssen diese auf das montierte Reifenmaß passen. Winterreifen bieten aber aufgrund der Eigenschaften ihrer Gummimischung bei kalten Temperaturen deutlich mehr Haftung auf der Fahrbahn, das heißt, der Bremsweg wird kürzer und die Spurstabilität höher“, sagt Markus Kolhaupt vom Kraftfahrzeugamt des Landes. „Für eine gute Haftung der Pkw auf schneebedeckten Fahrbahnen sind Winterreifen, die nicht älter als vier Jahre sind und eine Mindestprofiltiefe von vier Millimetern aufweisen, ratsam“, erklärt Kolhaupt.

„Winterreifen oder Schneeketten sind für ein sicheres Weiterkommen in den Wintermonaten unabdingbar, deshalb sollten die Verkehrsteilnehmer ihre Fahrzeuge winterfit machen und so auch selbst zu mehr Sicherheit auf Südtirols Straßen beitragen“, unterstreicht der Direktor der Landesabteilung Straßendienst, Philipp Sicher.

Bis zum 15. April auf der A22 und in Bozen Pflicht

Unabhängig von den Witterungsverhältnissen besteht auf der Brennerautobahn und in Bozen eine generelle Winterausrüstungspflicht vom 15. November bis zum 15. April. Hier müssen alle, die mit Fahrzeugen unterwegs sind, entweder mit Winterreifen verkehren oder passende Schneeketten an Bord haben. Wenn aufgrund bedeckter oder eisiger Fahrbahn notwendig, müssen die Ketten aufgezogen sein. Kleinkrafträder sowie Motorräder sind von der Regelung ausgenommen. Diese dürfen bei winterlichen Verhältnissen nicht verkehren.

LPA

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