Ein Blog von

Hannes Innerhofer

15.09.2017

Das Rechtsmittel der Abmahnung

Gerade im heutigen Zeitalter der Digitalisierung erfährt das Thema „Abmahnung“ eine neue Hochkonjunktur: Das World Wide Web ermöglicht die rasante Streuung von Inhalten, welche vielfach urheberrechtlichem Schutze unterliegen. Im Wege neuartiger Technologien – an dieser Stelle kann insbesondere auf das Filesharing verwiesen werden – kommt es nicht selten zu illegalen Tauschvorgängen, die den Schöpfer des Erzeugnisses zur Abmahnung berechtigen. Aufgrund des internetbezogenen, erhöhten Aufkommens entsprechender Urheberrechtsverletzungen stellt sich die Frage: Wer darf abmahnen? Welche Kriterien sind zu berücksichtigen? Der folgende Text klärt auf.

Foto: Pixabay

Gastbeitrag von Jenna Eatough.

Filesharing: Rechtslage & Alltag

Ein generelles Verbot der Inanspruchnahme von Tauschbörsen besteht nicht. Kritisch wird dies nur, wenn auf diesem Wege geltendes Recht verletzt wird. In der Mehrzahl von Fällen wird gegen das Urheberrecht verstoßen: Gesetzlich geschütztes geistiges Eigentum wird unzulässig geteilt. Gemäß einer statistischen Analyse aus dem Jahre 2014 handelt es sich dabei vorwiegend um filmische Werke (69,3 Prozent). Dem schließt sich die Verbreitung musikalischer Erzeugnisse (14,0 Prozent) an, dicht gefolgt von pornographischen Inhalten (9,6 Prozent) und PC-Spielen (5,3 Prozent). Nicht ganz so häufig werden Software-Anwendungen (0,9 Prozent) sowie E-Books (0,9 Prozent) geteilt. Doch nicht nur die Unterhaltungsindustrie kämpft gegen Urheberrechtsverletzungen an (hohe Schadensersatzforderungen werden verfolgt). Auch Privatpersonen können sich durchaus zur Wehr setzen, sofern deren Schöpfungen unrechtmäßig öffentlich zugänglich gemacht werden.

Die Abmahnung: Begrifflichkeit & Eigenschaften

Das Rechtsmittel der Abmahnung verkörpert ein Instrument zur Vermeidung eines gerichtlichen Prozesses. Es kommt im Rahmen zivilrechtlicher Angelegenheiten zum Zuge und regelt Sachverhalte, die sich zwischen privaten Bürgern ereignen. Die Abmahnung hat zunächst einen mahnenden Effekt – der von ihr Betroffene wird durch das Schriftstück auf sein illegitimes Handeln aufmerksam gemacht. Weiterhin steht die Streitbeilegung, also die außergerichtliche Einigung der beteiligten Parteien, im Fokus. Nicht zuletzt wird zudem eine Umgehung der sich aus einer Gerichtsverhandlung ergebenden, finanziellen Aufwendungen angestrebt. Die generell mit der Abmahnung einhergehende Unterlassungserklärung zielt auf den Ausschluss einer zukünftigen Repetition des in Frage stehenden Verhaltens ab.

Wer ist zum Verfassen einer Abmahnung autorisiert?

Zur Abmahnung berechtigt sind solche Personen, deren Rechte beeinträchtigt wurden. Im Falle des illegalen Filesharings ist dies zumeist der entsprechende Urheber des unrechtmäßig gestreuten Werkes, oder, alternativ, eine Verwertungsgesellschaft (etwa die GEMA). Der Betroffene ist dazu befugt, die Abmahnung selbst aufzusetzen, kann allerdings ebenso juristischen Beistand mit dieser Aufgabe beauftragen. Keine Legitimierung erhalten indes Außenstehende, welche die Urheberrechtsverletzung lediglich bemerkten, nicht aber selbst durch diese eine rechtliche Beschränkung erfahren haben.

Formalien einer Abmahnung

Eine Abmahnung ist generell formlos, kann also sowohl mündlich als auch auf dem Schriftwege kommuniziert werden. Um eine entsprechende Wirkung zu entfalten, sollten die nachfolgenden Komponenten eingearbeitet werden:

  • Konkrete Betitelung der involvierten Personen
  • Argumentative Untermauerung des Anlasses der Abmahnung
    • Aufführung der betroffenen gesetzlichen Reglementierungen
    • Beschreibung des unrechtmäßigen Verhaltens
    • Darlegung der Rechtsbeeinträchtigung
  • Forderung nach einer künftigen Unterlassung (Unterlassungserklärung)
  • Nennung einer adäquaten Frist
  • Androhung der Einleitung gerichtlicher Schritte

Derjenige, der eine Abmahnung aufsetzt, kann indes auch weitere Ansprüche geltend machen. Auf das illegale Filesharing bezogen wäre etwa der Beseitigungsanspruch zu nennen, welcher sich auf eine Herausnahme des Erzeugnisses aus der Tauschbörse bezieht. Des Weiteren kann ein Schadensersatzanspruch in das Schriftstück eingegliedert werden; er betrifft die etwaigen monetären Verluste, welche der Betroffene durch die abzumahnende Handlung einfuhr.

Checkliste: Folgende Einzelheiten sind zu berücksichtigen

  • Analysieren Sie die Sachlage! Ist die Abmahnung begründet? Handelt es sich wirklich um einen urheberrechtlichen Verstoß? Oder wird an die Grenzen des Urheberrechtes gestoßen? Dies wäre etwa im Rahmen der Nutzung des Erzeugnisses zum Zwecke der Erlangung wissenschaftlicher Erkenntnisse der Fall. Auch bezüglich der Verhältnismäßigkeit ist eine entsprechende Ãœberprüfung angezeigt.
  • Belegen Sie Ihre Anschuldigung! Die entsprechende Rechtsverletzung muss schlüssig sein. Auf das Filesharing bezogen ist grundsätzlich die Zurückführung des Handelns auf eine IP-Adresse von Nöten.
  • Ratsam ist die Beanstandung nur eines unrechtmäßigen Verhaltens. Zwar ist es generell zulässig, mehrere Beeinträchtigungen in der Abmahnung zu inkludieren; doch kann jedwede Anschuldigung, welche nicht berechtigt ist, auf die Gültigkeit des Dokuments beeinflussen.
  • Lassen Sie keine unnötige Zeit verstreichen, sondern mahnen Sie schnellstmöglich ab! Dies ist gerade im Falle des Filesharings von erheblicher Relevanz – die IP-Adresse wird lediglich für 10 Wochen vom Provider abgespeichert. Ist diese Frist verstrichen, so bleibt eine entsprechende Rückverfolgung der IP-Adresse

Ein Musterbeispiel einer Abmahnung finden Sie hier.


Jenna Eatough studierte an der Universität Regensburg zunächst Rechtswissenschaften mit Abschluss der juristischen Zwischenprüfung und dann Medienwissenschaften (BA). Heute lebt sie in Berlin und ist unter anderem als freie Journalistin für verschiedene Verbände tätig.


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