In der Urlaubsunterkunft bestohlen? Das ist zu tun
„In Wahrheit sieht die rechtliche Lage allerdings ganz anders aus“, erklärt Monika Nardo, Rechtsberaterin beim Europäischen Verbraucherzentrum (EVZ) in Bozen.
„Wir alle kennen Hinweise wie ‘Der Gastwirt übernimmt keine Haftung bei Diebstählen’ oder Ähnliches; das Gesetz ist jedoch eindeutig: Abmachungen oder Erklärungen zum Ausschluss oder zur Beschränkung der Haftung des Gastwirts im Voraus sind nichtig“, fährt die Juristin fort.
Eine europäische Konvention regle die Haftung der Gastwirte bei in den Beherbergungsbetrieb eingebrachten Sachen. Das bedeute, dass bei einem Diebstahl im Hotel, die Verbraucher den gleichen Schutz in beinahe identischer Weise genießen, vorausgesetzt, das Hotel befindet sich in einem der Länder, die dem Übereinkommen beigetreten sind. Allerdings ist Spanien, ein beliebtes Reiseziel der Italiener, eines jener Länder, welches die Konvention nicht ratifiziert hat.
Die Haftung des Gastwirtes bei in den Beherbergungsbetrieb eingebrachten Sachen, beschränke sich auf den Wert des gestohlenen Guts und zwar bis zum Gegenwert des Hundertfachen des Unterkunftspreises für einen Tag. „Zur Zeit bearbeite ich den Fall eines österreichischen Konsumenten, welchem in einem Hotel in Abano Terme seine kostbare Uhr im Wert von über 2.500 Euro gestohlen wurde. Der Preis der Unterkunft pro Nacht beträgt 75 Euro, somit beträgt der Höchstwert des Schadensersatzes 7.500 Euro, und ist insofern ein ausreichend hoher Betrag, um den Wert der gestohlenen Uhr zu decken“, erzählt Nardo vom EVZ in Bozen. Diese Höchstgrenze gelte allerdings nicht, wenn dem Gastwirt die Sachen in Verwahrung gegeben worden sind, wie zum Beispiel wenn der Gast der Rezeption seinen Schmuck zur Aufbewahrung übergibt. In diesen Fällen haftet der Gastwirt unbeschränkt.
Der Gast ist verpflichtet, dem Gastwirt den Schaden unverzüglich zu melden. Außerdem sollte bei der Polizei eine Anzeige wegen Diebstahls zu erstatten.