von ih 16.05.2017 14:41 Uhr

Beim Online-Shopping in die Falle getappt: Was nun?

In einem sozialen Netzwerk findet Frau Franziska aus Wien eine tolle italienische Designer-Jacke zu einem unschlagbar günstigen Preis. Da muss sie einfach zuschlagen: Sie bestellt die Traumjacke und bezahlt mit ihrer Kreditkarte. Nur leider wird sie die Jacke nie erhalten: Die Verbraucherin ist auf eine der vielen Fake-Seiten im Internet hereingefallen. Hat sie noch eine Chance ihr Geld zurück zu bekommen?

Da die Lieferung auf sich warten lässt, wendet sich Frau Franziska per E-Mail an das Unternehmen. Als sie E-Mails aus China erhält, wird ihr langsam klar, dass sie kein Schnäppchen gemacht hat, sondern einer Fake-Seite auf den Leim gegangen ist, die gefälschte Markenware verkauft. Denn welches italienische Modehaus würde ihr aus China schreiben?

Und dies obwohl die Verbraucherin glaubte, vorsichtig gewesen zu sein: Sie hatte die Webseite vor der Bestellung überprüft und dort den Namen des „richtigen“ Markenhauses gefunden. Auch die optische Gestaltung der Internetseite war jener der echten Webseite sehr ähnlich.

Frau Franziska wandte sich hilfesuchend an das Europäische Verbraucherzentrum (EVZ) Österreich, welches das Europäische Verbraucherzentrum in Bozen um Hilfe bat. Die Rechtsberaterin des EVZ in Bozen bestätigte den Verdacht der Verbraucherin und riet Frau Franziska bei ihrem Kreditkartenunternehmen einen Chargeback-Antrag zu stellen – also die Rückerstattung des Geldes zu beantragen. Mit Erfolg: Nach einigen Monaten konnte Frau Franziska den Geldeingang auf ihrem Bankkonto bestätigen.

Zudem hat das EVZ Frau Franziska geraten, das „echte“ Unternehmen zu informieren. Dies tat sie: Das italienische Modeunternehmen bestätigte ihr, dass die Internetseite, auf der die Konsumentin gekauft hatte, kein offizieller Händler ist und teilte ihr außerdem mit, dass man gegen die Betreiber der Fake-Seite vorgehen werde.

Wann können Sie ein Chargeback beantragen?

Der italienische Gesetzgeber (gesetzesvertretendes Dekret Nr. 11/2010) sieht die Möglichkeit des Chargeback bei unberechtigten oder falschen Abbuchungen (z.B. Kreditkartenmissbrauch, doppelte Abbuchung des Betrages, Abbuchung eines höheren Betrages) vor.

In diesen Fällen muss sich der Betroffene unverzüglich an seine Bank und sein Kreditkartenunternehmen wenden. In jedem Fall muss er diese innerhalb von 13 Monaten ab dem Datum der Belastung informieren. Auch wenn die Ware gar nicht geliefert wurde, oder wenn der Verkäufer plötzlich zahlungsunfähig oder das Unternehmen in Konkurs gegangen ist, sollten Sie versuchen, einen Chargeback-Antrag zu stellen.

Wurde die Zahlung mit einer aufladbaren Kreditkarte getätigt, so besteht normalerweise ein Selbstbehalt zu Lasten des Karteninhabers. Dieser bekäme in so einem Fall nicht den gesamten Betrag zurück.

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