Unfaire Handelspraktiken bei Fotovoltaik-Anlagen
Die Geschäftspraktiken seien laut Antitrust u.a. deshalb unfair, weil das Rücktrittsrecht eingeschränkt sei und es unfaire Verkaufspraktiken gebe.
Vermeintliche Beziehungen zu Enel
Die Aufsichtsbehörde für Wettbewerb und Markt sei der Auffassung, dass eine Darstellung dieser Anlagen als “zum Nullkostenpunkt” angesichts der effektiv möglichen Einsparungen und der im Überfluss produzierten Energie für die Verbraucher in Bezug auf die Ungewissheit der Einsparungen und deren zeitliche Verteilung irreführe, während die Zahlungen für den Ankauf verpflichtend zu tätigen seien.
Auch soll sich gezeigt haben, dass die Vertreter von Green Power vermeintliche Beziehungen zur Enel-Gruppe angaben. Dies sei insbesondere durch Verwendung des Logos „Enel.sì“ vorgekommen, obwohl die Geschäftsbeziehungen zwischen den beiden Firmen bereits seit ca. einem Jahr beendet worden waren.
Mehrere Kritikpunkte
Auch hätte Green Power, so die AGCM, versucht die Ausübung des Rücktrittrechtes durch die Verbraucher zu verhindern, indem die Fristen bereits bei Unterzeichnung des Formulars mit dem Vertragsvorschlag – und nicht erst bei dessen Annahme – starteten.
Diese erfolgte erst nach der technischen Machbarkeitsprüfung, und daher nach der Festlegung der effektiven technischen Eigenschaften und der effektiven Kosten der Anlage.
Die ursprüngliche Strafe von 680.000 Euro für diese unfairen Handelspraktiken ist angesichts des Bilanzverlustes von Green Power auf 640.000 Euro reduziert worden.